Ausbildungsfahrlehrer nach §16 werden: 13. - 17. April + + +

Ausbildungsfahrlehrer nach §16 werden: 13. - 17. April + + +

Ausbildungsfahrlehrer nach §16 werden: 13. - 17. April + + +

Ausbildungsfahrlehrer nach §16 werden: 13. - 17. April + + +

Kepp Logo mit schwarzem Schriftzug

Allgemeine Fahrlehrerfortbildung nach § 53 (1) FahrlG

Als Fahrlehrer/in bist du gesetzlich verpflichtet, alle vier Jahre an einer dreitägigen Fortbildung gemäß § 53(1) FahrlG teilzunehmen, um deine Kenntnisse auf dem neuesten Stand zu halten und deine Fahrlehrerlaubnis zu behalten. Du hast aber auch die Möglichkeit jährlich eine eintägige Fortbildung zu besuchen.

Die Fortbildung umfasst Themen wie Verkehrsvorschriften, Fahrtechniken und Lernmethoden. Diese Fortbildungspflicht ist wichtig aufgrund von Neuerungen und Änderungen im technischen, rechtlichen und pädagogischen Kontext.

Deine Vorteile bei Kepp®

Voraussetzungen für die Fahrlehrerfortbildung §53 (1) FahrlG

Inhalte

  • Weiterentwicklung des Straßenverkehrsrechts und Fahrlehrerecht
  • Änderungen der Verhältnisse im Straßenverkehr und Kraftfahrtwesen
  • Verkehrspädagogik
  • Verkehrspolitische und umweltpolitische Perspektiven mit Bezug zum Straßenverkehr
  • Betriebswirtschaftliche und organisatorische Fragen für den Fahrschulbetrieb
  • Nachhaltige Mobilität, alternative Antriebsformen, Fahrerassistenzsysteme und E-Mobilität
  • Hilfe und Tipps im Umgang mit ängstlichen Fahrschüler/innen
  • Kommunikationstechniken
  • Erfahrungsaustausch aus der eigenen Perspektive

Abschluss

  • Zertifikat „Allgemeine Fahrlehrerfortbildung nach § 53 (1) FahrlG“

Nächste
Termine

20. Mai

bis

22. Mai

16. September

bis

18. September

16. Dezember

bis

18. Dezember  

Jetzt anmelden

Sichere dir deinen Platz in der nächsten Fortbildung
und bleibe auf dem neuesten Stand.