Die Fortbildung für Ausbildungsfahrlehrer gemäß §53 Abs. 3 FahrlG richtet sich an Fahrlehrer/innen, die dazu berechtigt sind, andere Fahrlehrer/innen auszubilden. Alle vier Jahre müssen Ausbildungsfahrlehrer an der eintägigen Fortbildung teilnehmen, um über die neusten Kenntnisse und Methoden informiert zu werden. So wird die Qualität der Fahrausbildung gewährleistet und Fahrlehrer/innen optimal ausgebildet.
FORTBILDUNG
START
Fortbildung § 53 (3)
15. Dezember 2026
Fortbildung § 53 (3)
15. März 2027
Fortbildung § 53 (3)
13. Dezember 2027
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