Die Fortbildung gemäß §53 Abs. 3 FahrlG richtet sich an Ausbildungsfahrlehrer, die dazu berechtigt sind, Fahrlehrer auszubilden. Alle vier Jahre müssen Ausbildungsfahrlehrer an der eintägigen Fortbildung teilnehmen, um über die neusten Kenntnisse und Methoden informiert zu werden. So wird die Qualität der Fahrausbildung gewährleistet und Fahrlehrer optimal ausgebildet.
16. Dezember
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